- September 2008 -
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Alle genannten
Beiträge, wenn nicht anders beschrieben, sind Nettobeiträge (also ohne Versicherungssteuer). Änderungen bzw. Neuerungen zum Tarif sind zur leichteren Erkennung farblich unterlegt. |
Besondere Pflichten des Versicherungsnehmers
Es steht der Folder "Die Kfz-Versicherungen" (MAR 0401) zur Verfügung.
Bedingungen
Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen,
dem Antrag, der Satzung, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den jeweils
vereinbarten Besonderen Bedingungen. Zusammengefasst befinden sich diese in
den Verbraucherinformationen für die Kraftfahrtversicherung (Formular
K 500, z.Zt. gültige Ausgabe für das Neu- und Fahrzeugwechselgeschäft
09/08).
Wird durch den Gebrauch des Fahrzeugs ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden verursacht, dann werden im Rahmen der Kfz-Haftpflicht berechtigte Ansprüche des Geschädigten befriedigt und unberechtigte sowie überhöhte Forderungen zurückgewiesen.
2.1.1 Mögliche Deckungssummen:
2.1.1.1
100.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit Schutzbrief bei Personenschäden maximal 8.000.000 € je geschädigte Person. |
---|
Nur möglich für Pkw,
Wohnmobile mit
einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 4.000 kg und Krafträder
WKZ 003 (alle Fahrzeugarten nur zur Eigenverwendung).
Diese Deckung ist auch für Saisonkennzeichen möglich. |
2.1.1.2
a) 100.000.000 € pauschal für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden ohne Schutzbrief bei Personenschäden maximal 8.000.000 € je geschädigte Person. Nicht möglich für Krafträder ( WKZ 003 ). |
---|
b) Mindestdeckung | Personenschäden Sachschäden Vermögensschäden |
7.500.000 € 1.000.000 € 50.000 € |
---|
2.1.2 Zusatzdeckungen in der Kfz-Haftpflicht:
2.1.2.1
Die Kasko umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör (s. detaillierte Teileliste).
2.2.1 Teilkasko
Die Teilkasko mit und ohne Selbstbeteiligung umfasst folgenden Versicherungsschutz:
2.2.1.1 Brand oder Explosionen
2.2.1.2 Entwendung, unbefugter Gebrauch, Raub
2.2.1.3 Unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
2.2.1.4 Schäden am fahrenden Fahrzeug durch Zusammenstoß mit Tieren jeder Art
2.2.1.5 Glasbruch
2.2.1.6 Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss. Schäden an den angrenzenden Aggregaten (z.B. Lichtmaschine) sind bis 3.000 € versichert.
2.2.1.7 Unmittelbare Schäden durch Marderbiss. Folgeschäden sind bis 3.000 € versichert.
2.2.2 Vollkasko
Die Vollkasko umfasst:
2.2.2.1 Alle Ereignisse der Teilkasko
2.2.2.2 Unfälle
2.2.2.3 Mut- oder böswillige Handlungen
Die Vollkasko kann mit Selbstbeteiligung einschließlich Teilkasko mit oder ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden.
2.2.3 Zusatzdeckungen in der Vollkasko
2.2.3.1
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Unfälle
beim Gebrauch des Kraftfahrzeugs. Unfälle beim Ein- und Aussteigen sowie
Be- und Entladen sind mitversichert.
Es können Leistungen vereinbart werden für
2.3.1 Pauschalsystem
Nach dem Pauschalsystem ist jede versicherte Person mit dem der Anzahl der Versicherten
entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Summe versichert. Bei zwei und mehr
Versicherten erhöhen sich die Versicherungssummen bei einem Unfall in Deutschland
um 50 %. Bei einem Unfall im europäischen Ausland erhöhen sich die
versicherten Summen für den Todes- und Invaliditätsfall um 100 %.
Angeschnallte Insassen erhalten ein Krankenhaustagegeld, auch wenn dies nicht
gegen Beitragszuschlag mitversichert wurde.
2.3.2 Platzsystem
Jeder einzelne Platz des Fahrzeugs ist mit der gleichen Summe zu versichern.
Der Platz des Lenkers kann ausgenommen oder allein versichert werden.
2.3.3 Vorteile der Kfz-Unfall
Die Kfz-Unfall gehört zur Standardausrüstung einer
jeden Kraftfahrtversicherung. Anhand der folgenden Argumente ist ersichtlich,
wie weitreichend und notwendig der Versicherungsschutz aus der Kfz-Unfall
ist.
Der Versicherer erbringt nach Eintritt eines versicherten Schadenfalls die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen (AKB A.3.5 bis A.3.8) als Service oder als Ersatz für vom Versicherungsnehmer und / oder einer mitversicherten Person aufgewandte Kosten. Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Kfz-Haftpflicht möglich für
Werden diese Fahrzeuge mit einem Saisonkennzeichen zugelassen, so besteht während der Saisondauer Versicherungsschutz.
A.3.5 Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort
A.3.5.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
A.3.5.2 Abschleppen des Fahrzeugs
A.3.5.3 Bergen des Fahrzeugs
A3.6. Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall und Diebstahl
ab 50 km Entfernung
A.3.6.1 Weiter- oder Rückfahrt
A.3.6.2 Übernachtung
A.3.6.3 Mietwagen
A.3.6.4 Fahrzeugunterstellung
A.3.7. Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf
einer Reise ab 50 km Entfernung
A.3.7.1 Krankenrücktransport
A.3.7.2 Rückholung von Kindern
A.3.7.3 Fahrzeugabholung
A.3.7.4 Krankenbesuch
A.3.7.5 Reiserückrufservice
A.3.8. Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
A.3.8.1 Bei Panne und Unfall: Ersatzteilversand, Fahrzeugtransport, Mietwagen,
Fahrzeugverzollung und Verschrottung
A.3.8.2 Bei Fahrzeugdiebstahl: Fahrzeugunterstellung, Mietwagen, Fahrzeugverzollung-
und
Verschrottung
A.3.8.3 Bei persönlicher Notlage, Krankheit, Verletzung oder Tod: Überführungskosten
oder
Bestattungskosten im Ausland, Hilfe bei Ersatzbeschaffung von Reisedokumenten,
Hilfe bei Verlust von Reisezahlungsmitteln, Vermittlung ärztlicher Betreuung,
Arzneimittelversand, Kostenerstattung bei Reiseabbruch aus wichtigem Grund,
Hilfe bei
Strafverfolgung im Ausland, Hilfeleistungen in besonderen Notfällen
Unsere Versicherungsnehmer haben Anspruch auf fachgerechte Beratung sowie ordnungsgemäße und unverzügliche Bearbeitung ihrer Versicherungswünsche. Dafür ist die Beachtung folgender Grundsätze erforderlich.
1. Kein Abschluss einer Versicherung bei der "Itzehoer" für folgende Kraftfahrzeuge
Soweit möglich, erfolgt eine Vermittlung an einen anderen Versicherer
über unsere
Vermittlungs-GmbH.
2. Nicht übernommen werden Risiken, die nicht im Tarif der Itzehoer verzeichnet sind:
3. Umfassenden Versicherungsschutz empfehlen
Zu einem auch für größere Schäden ausreichenden Versicherungsschutz gehören (soweit in den folgenden Absätzen keine andere Aussage gemacht wird)
3.1 die höchste Deckungssumme (100.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden; max. 8.000.000 € je geschädigte Person) in der Kfz-Haftpflicht (mit Schutzbrief bei Pkw, Wohnmobilen bis 4.000 kg und Krafträdern WKZ 003),
3.2 Fahrerschutz für Pkw, Campingfahrzeuge, Lieferwagen
3.3 mindestens eine Teilkasko mit Selbstbeteiligung,
3.4 besser eine Vollkasko mit Selbstbeteiligung,
3.5 eine Kfz-Unfall nach dem Pauschalsystem, wenigstens mit den Versicherungssummen 10.000 € Unfall-Tod und 50.000 € Unfall-Invalidität.
Das Verhältnis der Versicherungssummen sollte 1 : 5 betragen
Beispiel: | ||
---|---|---|
bei | 30.000 € | Unfall-Tod |
somit | 150.000 € | Unfall-Invalidität |
Bei Abschluss einer Vollkasko für einen Pkw, ein Kraftrad, einen Lieferwagen
im Werkverkehr oder ein Campingfahrzeug für die Dauer von mindestens einem
Jahr erfolgt die Einstufung in die Schadenfreiheitsklasse, die für dieses
Fahrzeug in der Kfz-Haftpflicht erreicht ist.
Auf diese Lösung weisen Sie bitte Ihre Kunden hin. Interessant ist diese
Möglichkeit vor allem für Kunden, die drei und mehr schadenfreie Jahre
in der Kfz-Haftpflicht haben. Vergleichen Sie den Teilkaskobeitrag
und Vollkaskobeitrag mit einer Selbstbeteiligung von z.B. 300 €. Achten
Sie auch darauf, dass der Beitrag einer Teilkasko ohne Selbstbeteiligung,
bedingt durch die u.U. unterschiedliche Typklasse, höher als eine Vollkasko
einschließlich Teilkasko mit 150 € Selbstbeteiligung sein kann.
In diesen Fällen unbedingt die bessere und günstigere Vollkasko
empfehlen.
Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung kann
auch eine vorläufige Deckung in der Kasko erteilt werden. Hierzu
ist bei den internen Vermerken entweder die Teilkasko mit 150 €
Selbstbeteiligung oder die Vollkasko mit 300 € Selbstbeteiligung,
einschließlich einer Teilkasko mit 150 € Selbstbeteiligung
auszuwählen.
Allerdings darf die vorläufige Deckung nur für Fahrzeuge mit einem
Gesamtneuwert bis 60.000 € und einem Alter bis 7 Jahre und nur zu
einer der genannten Kaskovarianten erteilt werden.
Für Krafträder, Pkw, Campingfahrzeuge, Wohnwagenanhänger, Lieferwagen, landwirtschaftliche Zugmaschinen und landwirtschaftliche Anhänger immer die "höchste" Deckungssumme empfehlen.
Versicherungsbestätigung nach § 23 FZV - vorläufige Deckung
Keine elektronische Versicherungsbestätigung ohne Antrag!Die zur behördlichen Zulassung notwendige elektronische Versicherungsbestätigung
(eVB-Nr.) darf erst ausgehändigt werden, wenn vom Antragsteller ein ausgefüllter
Antrag unterschrieben ist. Die elektronische Versicherungsbestätigung gilt
für die Kfz-Haftpflicht als vorläufige Deckungszusage.
Zu den in Ziffer 6 als unerwünscht bezeichneten Risiken ist nur die Hauptverwaltung
zur Ausstellung von Versicherungsbestätigungen berechtigt.
Eine Versicherungsbestätigung darf niemals
rückwirkend ausgestellt werden.
Wichtige Ergänzung der Kfz-Haftpflicht.
Höchstsummen: | 285.000 € | Tod, | |
---|---|---|---|
570.000 € | Invalidität. |
dürfen Versicherungen übernommen werden - Annahmezwang für die Kfz-Haftpflicht bleibt hiervon unberührt -, wenn
6.1 dem Antragsteller eine Versicherung gekündigt wurde;
6.2 ein anderer Versicherer die Annahme der Versicherung abgelehnt hat;
6.3 der Antragsteller mehr als 10 auf ihn selbst zugelassene Fahrzeuge gleichzeitig versichern möchte;
6.4 der Antragsteller in den letzten beiden Kalenderjahren in einer Versicherungsart (Haftpflicht u/o Kasko u/o Unfall) zwei oder mehr Schäden hatte;
6.5 der Antragsteller Mitglied einer Nato-Truppe, eines zivilen Gefolge oder Angehöriger dieser Person ist (Kasko und Kfz-Unfall wird auf keinen Fall übernommen);
6.6 Vollkasko oder Teilkasko gewünscht wird für
6.7 eine Vollkasko, Teilkasko oder Kfz-Unfall
für Fahrzeuge mit einem
Ausfuhrkennzeichen
beantragt wird;
6.8 der Versicherungsschutz auf außereuropäische Länder erweitert werden soll;
6.9 Sonderverträge, z.B. Dienstreise-Kasko, abgeschlossen werden sollen.
Umgebaute Kraftfahrzeuge, die als Campingfahrzeuge genutzt werden, tarifieren
wir nur dann als Campingfahrzeuge, wenn eine Änderung der Betriebserlaubnis
(Kfz-Brief / Zulassungsbescheinigung Teil II) vorgenommen wurde. Ohne Änderung
der Betriebserlaubnis berechnen wir den Beitrag entsprechend der Zulassung des
Fahrzeugs.
Der nachgewiesene Wert des Fahrzeugs bildet die Grundlage für die Bemessung
des Beitrags in der Kasko. Ein Nachweis über die Art der Ausstattung ist
erforderlich, damit im Schadenfall Ersatz geleistet werden kann. Deshalb benötigen
wir Belege über den Wert des Fahrzeuges und dessen Ausstattung. Bei neuen
Fahrzeugen - hierzu rechnen wir auch Fahrzeuge, die im letzten Jahr vor Antragstellung
erworben oder umgebaut worden sind - bitten wir um Vorlage der Rechnung, aus
der Art und Wert der Ausstattung hervorgeht. Liegen Kauf oder Umbau schon länger
zurück oder sind in Eigenleistung werterhöhende Umbauten vorgenommen
worden, ohne dass hierzu Rechnungen angefallen sind, benötigen wir Angaben
über den Zustand des Fahrzeuges oder über Art und den Umfang der Umbauten.
Lichtbilder sind dabei hilfreich. Ggf. kann es erforderlich sein, ein Gutachten
zur Fahrzeugbewertung durch unsere Schadensachverständigen einzuholen.
1.1 Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein.
1.2 Versicherungsnehmer-Gemeinschaft (zwischen
einer Firma und einer SFR-berechtigten Privatperson)
Versicherungsnehmer und/oder Mitversicherungsnehmer ist/sind Halter des Fahrzeugs.
Der Mitversicherungsnehmer erhält das überwiegende Nutzungsrecht an
dem Fahrzeug. Die Einstufung des Versicherungsvertrages in die Schadenfreiheitsklassen
richtet sich nach den Gefahrenmerkmalen des Mitversicherungsnehmers. Dieser
behält nach Auflösung der Gemeinschaft den gesamten - auch während
der Dauer der Gemeinschaft erworbenen - Schadenfreiheitsrabatt.
Wenn der Mitversicherungsnehmer vor Vertragsaufhebung den erfahrenen Schadenfreiheitsrabatt
für sich beansprucht, erfolgt eine Umstufung des Vertrags zu diesem Zeitpunkt,
als ob er erstmalig abgeschlossen wird.
Die Besondere Vereinbarung wird gleichzeitig ungültig.
Der Versicherungsnehmer ist allein berechtigt, Willenserklärungen zum Versicherungsvertrag
abzugeben und entgegenzunehmen sowie über Leistungen aus dem Versicherungsvertrag
zu verfügen. Er ist allein verpflichtet, die fälligen Beiträge
an den Versicherer zu entrichten.
Im übrigen hat der Mitversicherungsnehmer dieselben Pflichten und Obliegenheiten
wie der Versicherungsnehmer.
1.3 Versicherungsnehmer und Halter sind verschiedene
Personen
Der Versicherungsvertrag kann durch eine andere Person als den Halter abgeschlossen
werden (beachten Sie hierbei die Berechnungsgrundlagen).
Für den Versicherungsvertrag ist alleine der Versicherungsnehmer verantwortlich.
Der Halter wird nur namentlich im Versicherungsvertrag erwähnt. Probleme
kann es geben, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag nicht aufrecht
erhält, dann muss der Halter mit strafrechtlichen Folgen rechnen.
1.1 Kfz-Haftpflicht
Vorläufiger Versicherungsschutz besteht bei elektronischer Versicherungsbestätigung
nach Nennung der Versicherungsbestätigungsnummer.
1.2 Schutzbrief
Vorläufiger Versicherungsschutz besteht für Pkw und Wohnmobile bis
4.000 kg und Krafträdern WKZ 003 nach Nennung der Versicherungsbestätigungsnummer
bei elektronischer Versicherungsbestätigung, wenn die Schutzbrief
im Antrag nicht abgewählt wird (bei Krafträdern ist eine Abwahl nicht
möglich).
1.3 Kasko, Kfz-Unfall, Fahrerschutz und Rabattschutz
Vom Zeitpunkt des beantragten Versicherungsbeginns wird vorläufiger Versicherungsschutz
gewährt. Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor Aushändigung
des unterschriebenen Antrags an den Vertrauensmann, die Vertrauensfrau, eine
Bezirksdirektion oder die Hauptverwaltung der Itzehoer Versicherung bzw. Eingang
der Deckungsnote des Maklers bei der Hauptverwaltung der Itzehoer.
Für die Kasko kann bereits mit der Versicherungsbestätigungskarte
vorläufige Deckung erteilt werden. (s. Annahme-/Tarifierungsgrundsätze
Punkt 4).
Anträge dürfen frühestens fünf Monate vor Vertragsbeginn
aufgenommen werden.
Jedoch nicht über das Inkrafttreten eines neuen Tarifs hinaus. Daher begrenzt
die Technik auch vor Herausgabe eines neuen Tarifs die Gültigkeitsdauer
eines Angebots bzw. die Eingabemöglichkeit für Anträge im DIVA 2000,
die später beginnen.
Bitte beachten Sie die Gültigkeitsdauer auf den
Angebotsschreiben.
Der Versicherungsbeginn ist der Tag der Zulassung des Kraftfahrzeugs mit einer
elektronischen Versicherungsbestätigung nach § 23 FZV der
Itzehoer Versicherung. Grundsätzlich ist eine Verlegung des Versicherungsbeginns
(Beginn der Beitragsberechnung) auf den 01.01. möglich, wenn die Zulassung
bis Ende Januar eines Jahres erfolgt. Die Rückdatierung auf den 01.07.
ist möglich, wenn das Fahrzeug bis Ende Juli zugelassen wird. Weitere Ausnahmefälle
sind möglich, sofern die Rückdatierung wirtschaftlich vertretbar ist.
Eine Beginnverlegung darf nicht zu einer unerlaubten Rückdatierung der
vorläufigen Deckungszusage führen.
Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für
einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden.
Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich
der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor
Ablauf gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb
weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode
der 01.01. vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer
von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung
bedarf. Beim Saisonkennzeichen besteht der volle Versicherungsschutz nur während
der versicherten Saison.
Der Beitrag ist für die gesamte Vertragsdauer zu zahlen, es sei denn, dass eine beitragsfreie Ruheversicherung gemäß H.1. AKB besteht. Beim Saisonkennzeichen ist der Beitrag lediglich für den Saisonzeitraum zu entrichten. Für die restliche Zeit besteht eine beitragsfreie Ruheversicherung.
1. Berechnungsgrundlagen
1.1 für Pkw (WKZ 112):
Kfz-Haftpflicht | Typklassen 10 - 25 |
---|---|
Vollkasko | Typklassen 10 - 34 |
Teilkasko | Typklassen 10 - 33 |
R | alle Personen außer Beamte, öffentlicher Dienst, Landwirte sowie unter Tarifgruppe D genannte Personen |
---|---|
B | Beamte und öffentlicher Dienst |
A | Landwirte |
D |
Mitarbeiter von
|
Kfz-Haftpflicht | 12 Klassen |
---|---|
Vollkasko | 9 Klassen |
Teilkasko | 16 Klassen |
Kfz-Haftpflicht | 8 Klassen |
---|---|
Vollkasko | 8 Klassen |
Teilkasko | 8 Klassen |
a) Der Pkw wird in der Regel in einer eigenen oder gemieteten abschließbaren
Einzelgarage oder in einer abschließbaren Gemeinschaftsgarage eines vom
Versicherungsnehmer mitbewohnten Mehrfamilienhauses oder einer Tiefgarage oder
einem Carport abgestellt.
Bei Privatpersonen außerdem:
b) Der Versicherungsnehmer, sein in häuslicher Gemeinschaft lebender
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner ist Eigentümer eines selbstbewohnten
Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer selbstbewohnten Eigentumswohnung.
- nach der Fahrzeugnutzung
in KH-, VK- und TK
a) Alter des VN und des/der Fahrer(s) 3
Altersklassen und
b) Fahrerkreis 6 Fahrerkreisklassen
c) Bei "Begleitetes
Fahren ab 17 Jahren" braucht das Alter des jungen Fahrers nicht angegeben
werden. Sobald der Fahrer 18 Jahre wird und das Fahrzeug weiter nutzt, muss
dieses angezeigt werden.
- nach dem Fahrzeughalter in KH-, VK- und TK
- nach Tarifgruppen in KH und VK
R | alle Personen außer Beamte, öffentlicher Dienst, Landwirte sowie unter Tarifgruppe D genannte Personen |
---|---|
B | Beamte und öffentlicher Dienst |
D |
Mitarbeiter von
|
- für WKZ 003 zusätzlich nach Regionalklassen in KH und TK
Kfz-Haftpflicht 5 Klassen
Teilkasko 3 Klassen
- für WKZ 003 zusätzlich nach der Fahrzeugnutzung in KH, TK
und VK
Alter des VN und der/des Fahrer(s)
- nach Tarifgruppen in KH und VK
R | alle Personen außer Beamte, öffentlicher Dienst, Landwirte sowie unter Tarifgruppe D genannte Personen |
---|---|
B | Beamte und öffentlicher Dienst |
D |
Mitarbeiter von
|
- nach Regionalklassen in KH, VK und TK
Kfz-Haftpflicht | 7 Klassen |
---|---|
Vollkasko | 4 Klassen |
Teilkasko | 5 Klassen |
- nach Verwendungsart (Werkverkehr oder Güterverkehr)
Seit dem Tarif 09/2005 wird bei den landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Raupenschleppern
(WKZ 451) unterschieden zwischen
- Eigennutzung (nur ausschließlich im/für den eigenen Betrieb einschließlich
Nachbarschaftshilfe, ohne Gewinnerzielungsabsicht)
- Lohnarbeit (auch nur gelegentlich) (bitte bei Gartenbaubetrieben beachten,
da diese Lohnarbeit ausführen)
Hinweise hierzu gibt der Tarif, die Einlage
A oder es ist Rücksprache mit der Hauptverwaltung zu halten.
Wenn die Beitragsberechnungsgrundlage für ein Fahrzeug der Wert ist (z.B.
der Zeitwert beim Wohnmobil (WKZ127)), wird der Beitrag aus dem vollen Wert
berechnet. Es handelt sich hier um eine Berechungsgrundlage.
Umrechnungsfaktor von
PS auf kW: 1 PS = 0,73549875 kW (Siehe auch PS
/ kW - Umrechner)
Die Beiträge des Tarifs sind, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jährlich im voraus zu entrichten sind. Bei unterjähriger Zahlungsweise sind Ratenzahlungszuschläge zu entrichten.
Ratenzahlungsfaktoren | ||
---|---|---|
1/2-jährlich = 3 % | 0,515 | |
1/4-jährlich = 5 % | 0,2625 | |
monatlich = 6 % | 0,08833 |
Voraussetzung bei monatlicher Zahlungsweise:
Teilzahlungen können nicht vereinbart werden für Fahrzeuge, die ein
Soweit die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
4.1 Der Mindestbeitrag beträgt 35,30 €, höchstens jedoch der
Jahresbeitrag.
4.2 Unterjährige Verträge (kurzfristige An- und Abmeldung)
Endet der Versicherungsvertrag innerhalb der ersten drei Monate, wird ein Mindestbeitrag
in Höhe von 35,30 € berechnet.
5.1.1 Für Pkw (WKZ 112) können folgende
vom Tarif abweichende Selbstbeteiligungen in der Kasko vereinbart werden:
Die Beitragsnachlässe gelten nicht für Hochwertfahrzeuge
bzw. diebstahlgefährdete Fahrzeuge!
Abweichende Selbstbeteiligung in € |
Nachlass % |
auf den Beitrag der folgenden SB in € |
---|---|---|
VK 500 / TK 325 | 3,5 | VK 500 / TK 150 |
VK 500 / TK 500 | 5,0 | VK 500 / TK 150 |
VK 1.000 / TK 325 | 3,5 | VK 1.000 / TK 150 |
VK 1.000 / TK 500 | 5,0 | VK 1.000 / TK 150 |
VK 1.000 / TK 1.000 | 7,5 | VK 1.000 / TK 150 |
VK 2.500 / TK 150 | 5,0 | VK 1.000 / TK 150 |
VK 2.500 / TK 325 | 7,0 | VK 1.000 / TK 150 |
VK 2.500 / TK 500 | 9,0 | VK 1.000 / TK 150 |
VK 2.500 / TK 2.500 | 15,0 | VK 1.000 / TK 150 |
VK 5.000 / TK 150 | 8,0 | VK 1.000 / TK 150 |
VK 5.000 / TK 325 | 10,0 | VK 1.000 / TK 150 |
VK 5.000 / TK 500 | 12,0 | VK 1.000 / TK 150 |
VK 5.000 / TK 5.000 | 17,5 | VK 1.000 / TK 150 |
TK 325 | 15,0 | TK 150 |
TK 500 | 20,0 | TK 150 |
TK 1.000 | 35,0 | TK 150 |
TK 2.500 | 50,0 | TK 150 |
TK 5.000 | 60,0 | TK 150 |
5.1.2 Für alle übrigen Fahrzeuge bis zu einem Neuwert von 85.000 € können folgende vom Tarif abweichende Selbstbeteiligungen in der Kaskoversicherung vereinbart werden:
Abweichende Selbstbeteiligung in € |
Nachlass % |
auf
den Beitrag der folgenden SB in € |
---|---|---|
VK 500 / TK 500 | 5,0 | VK 500 / TK 150 |
VK 1.000 / TK 1.000 | 7,5 | VK 1.000 / TK 150 |
VK 2.500 / TK 2.500 | 15,0 | VK 1.000 / TK 150 |
TK 325 | 15,0 | TK 150 |
TK 500 | 20,0 | TK 150 |
TK 1.000 | 35,0 | TK 150 |
Der Nachlass bei einer Erhöhung der Selbstbeteiligung in der Vollkasko
oder Teilkasko wird vom Tarifbeitrag (Beitragssatz 100 %) abgezogen.
Bei höheren Werten: Rücksprache
PRB
5.2.1 Wohngebäude- Rabatt für Pkw (WKZ 112) für Privatpersonen
Der Versicherungsnehmer kann für seinen Pkw einen Wohngebäude-Rabatt
von 5% in der
Kfz-Haftpflicht und/oder Vollkasko und/oder Teilkasko erhalten.
Voraussetzung:
*) Eingetragene Lebenspartner im Sinne der Bedingungen sind Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie vergleichbare eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Recht anderer EU- Staaten.
5.2.2 Familiennachlass für Pkw (WKZ 112)
Der Beitrag für Versicherungsverträge von Pkw ermäßigt sich, wenn
Der Nachlass beträgt 5% in der Kfz-Haftpflicht und 5% in der Vollkasko.
Der Nachlass entfällt, sobald das älteste Kind das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
5.2.3 Zulassungsbezirk und Wohnort bzw. Firmensitz für Pkw (WKZ 112)
Der Beitrag für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen in der Kfz-Haftpflicht, Vollkasko und Teilkasko ist abhängig von dem Zulassungsbezirk und der Postleitzahl des Wohnortes des Versicherungsnehmers bzw. bei Firmen der Postleitzahl des Firmensitzes.
5.2.4 Bonuskundenprogramm
(BOKU):
Es kann ein Nachlass bis zu 10 % jeweils für KH, Kasko und KU vereinbart
werden bei Neuabschluss, Fahrzeugwechsel oder auch bei bestehenden Kraftfahrtversicherungen
ab der nächsten Hauptfälligkeit.
Voraussetzungen: (s. VIM, Besondere Bedingung II.)
5.2.5 Versicherungsnehmer,
die Mitglied in einem Reiterverein in Schleswig-Holstein sind, der dem Pferdesportverband
Schleswig-Holstein (PSH) angehört, können einen Nachlass von 10% für
private Kraftfahrtversicherungen erhalten.
Dieser Nachlass darf jedoch nicht zusätzlich zum Bonuskunden-Nachlass gewährt
werden.
Bei Gewährung des PSH-Nachlasses ist der Reitsportverein, in dem der VN
Mitglied ist, in DIVA im Antrag einzutragen.
5.3 Mengenrabatt in der
Kfz-Unfall
Hat der Versicherungsnehmer für ein oder mehrere auf ihn selbst zugelassene
Fahrzeuge bei der Itzehoer Kfz-Unfall mit einem Beitrag von mehr als 500 €
(einschl. Versicherungssteuer) abgeschlossen, werden 10 % Rabatt gewährt.
Hat er Kfz-Unfallverträge mit mehr als 2.800 € (einschl. Versicherungssteuer)
abgeschlossen, werden 20 % Rabatt eingeräumt.
Für diese Fälle beträgt der Mindestbeitrag (einschl. Versicherungssteuer)
500 € bzw. 2.520 €.
5.4 Mögliche Rabatte in % zum Tarif für Kraftfahrtversicherungen
Merkmal | Wagnis | Zulas- sung |
KH | VK | TK | Voraus- setzungen |
Nachweis |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Verbundene Wohngebäude | Pkw | - | 5,0 | 5,0 | 5,0 | siehe 5.2.1 | Angabe der
Vers.-Nr. im Antrag |
Familiennachlass | Pkw | *) | 5,0 | 5,0 | - | siehe 5.2.2 | Angabe des Geburts-datums im Antrag |
Bonuskunden- programm (BOKU) oder |
Fahr- zeug |
- | bis 10,0 |
bis 10,0 |
bis 10,0 |
siehe 5.2.4 | Bei Abschluss einer 3. Sparte |
PSH - Nachlass (Mitglied Pferde-sportverband Schleswig-Holstein) |
siehe 5.2.5 | Angabe des Reitvereins, in dem VN Mitglied ist, in DIVA unter Besondere Vereinbarung |
*) gilt bei Zulassung in Schleswig-Holstein (Zulassungsbezirke: FL, HEI, HL, IZ, KI, NF, NMS, OD, OH, PI, PLO, RD, RZ, SE, SL) und Hamburg (HH)
6. Zuschläge wegen Erhöhung des Risikos / der Deckungen
6.1 Beitragsberechnung für Sonderwagnisse
Unbeschadet einer Zuschlagsregelung im Beitragsteil werden für die nachgenannten
Sonderwagnisse Zuschläge erhoben:
6.1.1 In der Kfz-Haftpflicht
6.1.1.1 für Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 StVZO wegen Abweichens von einzelnen Zulassungsvorschriften (z.B. Überschreiten der zulässigen Abmessungen oder Änderungen von Bremsvorrichtungen) erteilt wurde und wegen des erhöhten Risikos eine besondere Bescheinigung des Versicherers verlangt wird. In der Regel sehen wir kein erhöhtes Risiko und verzichten in solchen Fällen auf einen Zuschlag (Serviceleistung der "Itzehoer");
6.1.1.2 für die erlaubnispflichtige
Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 7 der
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße vom 22. Juli 1985.
Die Höhe des Zuschlages wird auf Anfrage von der Hauptverwaltung bestimmt;
6.1.1.3 für umgebaute Pkw (Ersatzmotor,
getunte Fahrzeuge).
Es wird für Pkw ein Beitragszuschlag erhoben, wenn die tatsächliche
Motorleistung in kW aufgrund einer Leistungssteigerung oder eines Ersatzmotors
mindestens 15% über der tatsächlichen Motorleistung liegt.
Der Beitrag erhöht sich um die Hälfte des Prozentsatzes, um den die
Leistungssteigerung über der serienmäßigen Motorleistung liegt;
6.1.2 für Kfz die ein Ausfuhrkennzeichen führen. Beiträge auf Anfrage bei der Hauptverwaltung.
6.1.3 In der Kasko
6.1.3.1 für Kfz mit Sonderausstattung und
Fahrzeug- und Zubehörteile (Mehrwert).
Beiträge siehe Einlage A zum
Kfz-Beitragstarif;
6.1.3.2 für vorsteuerabzugsberechtigte Personen erfolgt die Berechnung des Beitragszuschlags nach dem Nettowert; ansonsten nach dem Bruttowert;
6.1.3.3 20 % Zuschlag für Kfz mit
- Kippvorrichtungen (gilt auch für ldw. Anhänger)
- Hebemechanismus für Wechselaufbauten;
6.1.3.4 für umgebaute Pkw (Ersatzmotor,
getunte Fahrzeuge).
Es wird für Pkw ein Beitragszuschlag erhoben, wenn die tatsächliche
Motorleistung in kW aufgrund einer Leistungssteigerung oder eines Ersatzmotors
mindestens 15% über der tatsächlichen Motorleistung liegt.
Der Beitrag erhöht sich um die Hälfte des Prozentsatzes, um den die
Leistungssteigerung über der serienmäßigen Motorleistung liegt.
6.2 Deckungssummen in der Kfz-Haftpflicht
6.2.1 Für Deckungssummen, die über die gesetzliche Mindestdeckung hinausgehen, ist ein besonderer Zuschlag zu zahlen.
7.1 Kurzfristige Verträge (Laufzeit weniger
als ein Jahr)
Endet der Vertrag vor Ablauf der Versicherungsperiode, berechnet sich der Beitrag
anteilig nach der Zeit, für die der Versicherer Versicherungsschutz leistet.
Mindestbeitrag 35,30 € für den Versicherungsschein, höchstens
der Jahresbeitrag.
7.2 Beitragsberechnung für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen
Ab Versicherungsbeginn 01.03. (Beginn des Versicherungsjahres) ist der Jahresbeitrag
zu zahlen.
Liegt der Versicherungsbeginn nach dem 01.03., ist der Beitrag bis zum Ablauf
Ende Februar nach der Kurztarifstaffel zu bezahlen. Der Mindestbeitrag beträgt
30,00 € (brutto), höchstens der Jahresbeitrag.
7.3 Vorübergehende Erweiterung des Versicherungsschutzes
Bei einer vorübergehenden Erweiterung des Versicherungsschutzes wird
nur der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag
berechnet.
Mindestbeitrag 35,30 € für den Nachtrag, höchstens der Jahresbeitrag.
7.4 Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung
Für die Haftpflicht eines Kfz, das mit einem zugeteilten Kurzzeitkennzeichen
für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von fünf
Tagen zugelassen ist, beträgt der Beitrag (ausgenommen landwirtschaftliche
Zugmaschinen) 60,50 €.
Für die landwirtschaftlichen Zugmaschinen beträgt der Beitrag 47,90
€.
Wird das Kfz im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt für denselben Versicherungsnehmer mit einem ständigen amtlichen Kennzeichen zugelassen, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung in den neu abzuschließenden Vertrag einbezogen.
8.1 Die Einstufung eines Versicherungsvertrages in eine Schadenfreiheitsklasse kann sich nach der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrages eines Dritten richten, wenn
a) der Dritte seinen Anspruch auf Berücksichtigung des bisherigen Schadenverlaufs seines Vertrages an den Versicherungsnehmer abtritt und
b) der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass die Anrechnung dieses Schadenverlaufs auf seinen Versicherungsvertrag gerechtfertigt ist und
c) das Fahrzeug des Dritten derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe angehört wie das Fahrzeug des Versicherungsnehmers und
d) der Versicherungsnehmer und der Dritte im gemeinsamen Haushalt leben oder es sich bei diesen Personen um den (Ehe-) Partner, ein (Groß-/Schwieger-) Elternteil oder (Schwieger-) Kind handelt, oder wenn der Dritte Arbeitgeber des Versicherungsnehmers war oder ist.
8.2 Anrechenbar sind die Dauer der Schadenfreiheit und die Anzahl der Schäden des Vertrags des Dritten für den Zeitraum, in dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug nicht nur gelegentlich gefahren hatte.
8.3 Eine Anrechnung der Schadenfreiheit aus dem Vertrag eines verstorbenen Dritten ist ausgeschlossen, wenn der Tod zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Anrechnung länger als zwölf Monate zurückliegt.
8.4 Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch den Versicherungsnehmer liegt bei der Übernahme nicht mehr als 12 Monate zurück und darf während der Nutzung nicht mehr als 12 Monate unterbrochen gewesen sein.
8.5 Zur Glaubhaftmachung gehören insbesondere
eine schriftliche Erklärung des Versicherungsnehmers und des Dritten, dass
der Versicherungsnehmer während des entsprechenden Zeitraums das Fahrzeug
des Dritten überwiegend gefahren hat. Ist der Dritte verstorben, hat der
Versicherungsnehmer die Erklärung allein abzugeben. Ist der Dritte der
Ehegatte des Versicherungsnehmers, kann die Erklärung entfallen.
Weiterhin muss eine Kopie des Führerscheins eingereicht
werden als Nachweis dafür, dass der Versicherungsnehmer für den Mitbenutzungszeitraum
im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war.
8.6 War der Dritte Inhaber eines Betriebs, den der Versicherungsnehmer übernommen hat, gilt 8.1.a entsprechend für die Versicherungsverträge für die dem Betrieb zugehörigen Fahrzeuge. Abweichend von 8.1b hat der Versicherungsnehmer glaubhaft zu machen, dass durch die Übernahme des Betriebs die Wagnisse nicht verändert werden.
8.7 Bestand oder besteht im Versicherungsvertrag des Dritten eine Kfz-Haftpflicht und eine Vollkasko und gilt dieser Versicherungsumfang auch bei dem Vertrag des Versicherungsnehmers, ist nur eine gleichzeitige Anrechnung in beiden Versicherungsarten möglich.
Alle genannten Beiträge, wenn nicht anders beschrieben, sind in netto
(also ohne die gesetzliche Versicherungssteuer)
angegeben.
Diese muss bei Abgabe von Angeboten (auch bei der Aufnahme von Anträgen)
immer hinzugerechnet werden. Nach der sog. Endpreisverordnung müssen dem
Kunden immer Endpreise genannt werden, die alle Nebenkosten (= Versicherungssteuer)
enthalten.
Die Versicherungssteuer beträgt seit dem 01.01.2007 = 19%.
Abgesehen von den gesetzlichen Abgaben (z.B. Versicherungssteuer) berechnen wir
1. Mahngebühren in Höhe von 3 €.
2. Gebühren für Rücklastschriften, die vom Versicherungsnehmer bzw. Kontoinhaber verursacht werden, entsprechend den im Einzelfall von dem Bankinstitut belasteten Gebühren.
Weitere Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben.
Entfällt
Bei Außerbetriebsetzung eines versicherten Fahrzeuges, für das
eine Kfz-Haftpflicht oder eine Vollkasko oder eine Teilkasko besteht, wird während
der Dauer der Außerbetriebsetzung, längstens jedoch für 18 Monate,
beitragsfrei Versicherungsschutz im Rahmen von H.1 AKB gewährt, wenn die
Außerbetriebsetzung mindestens zwei Wochen beträgt und der Vertrag
unterbrochen wurde. Die Bestimmungen für die Ruheversicherung gelten nicht
für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen
und für Wohnwagenanhänger.
Für einen evtl. bestehenden Schutzbrief und/oder eine Kfz-Unfall bzw. Fahrerschutz
besteht während der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges kein Versicherungsschutz.
Besteht für ein Fahrzeug keine Kfz-Haftpflicht,
so kann eine gesonderte Kfz-Haftpflicht-Ruheversicherung gemäß
H.1 AKB abgeschlossen werden.
Der Beitrag beträgt in diesem Fall 35,30 € für 1 Jahr bzw.
52,90 € für 18 Monate.
Wird das Fahrzeug innerhalb eines Jahres seit Abschluss dieser Kfz-Haftpflicht-Ruheversicherung
in Betrieb genommen, werden 35,30 € auf den Tarifbeitrag für
die Kfz-Haftpflicht des Fahrzeuges angerechnet. Veräußert
der Versicherungsnehmer das Fahrzeug bevor es in Betrieb genommen worden ist,
stehen dem Versicherer 35,30 € / 52,90 € zur Abgeltung der entstehenden
Kosten zu.
Besteht für ein Fahrzeug weder eine Vollkasko noch eine Teilkasko
oder ist die Kasko abgelaufen, so kann eine gesonderte Fahrzeug-Ruheversicherung
abgeschlossen werden. Der Beitrag beträgt 50 % des Beitrages für die
Teilkasko, BOKU wird nicht gewährt.
Zugrunde gelegt werden die Beiträge nach folgenden Angaben:
Durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder des Versicherers spätestens einen Monat vor Ablauf.
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats (nach Eingang der Mitteilung des Versicherers) kündigen, wenn sich der Netto-Beitrag erhöht hat. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer berechtigt nicht zur Kündigung. Der Vertrag erlischt mit sofortiger Wirkung, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung.
Eine Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit
der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder Verweigerung der Entschädigung
möglich.
Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Versicherer
hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
Wenn das Fahrzeug verschrottet wird, erlischt der Vertrag. Die Verschrottung des Fahrzeugs ist der Itzehoer vom Versicherungsnehmer anzuzeigen und nachzuweisen.
Beträgt die Versicherungsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Besteht kein Versicherungsschutz oder ist das Versicherungsverhältnis beendet, muss der Versicherer noch einen Monat lang Haftpflichtschäden regulieren. Die Monatsfrist beginnt nach Eingang der Anzeige § 25(1) FZV bei der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle (§ 3 Absatz 5 Pflichtversicherungsgesetz).
Verkauf bzw. Besitzwechsel durch Erbfolge
Der Versicherungsvertrag geht auf den Erwerber über. Dies gilt nicht
für die Kfz-Unfall.
Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende
Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber gemeinsam.
Erwerber und Versicherer sind berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats
zu kündigen. Der Erwerber kann mit sofortiger Wirkung, der Versicherer
mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Die KOMPLETT- Deckung ist die Standard- Deckung der Itzehoer. Diese Deckung
beinhaltet
zahlreiche positive Abweichungen zu der Deckungsempfehlung des Verbandes.
Z.B.:
Die Besonderen Bedingungen sind Bestandteil der Verbraucherinformationen (s. VIM Besondere Bedingung III).
Diese Deckung kann gegen einen Beitragszuschlag in der Kfz-Haftpflicht- und
-Kasko für Pkw eingeschlossen werden.
Die Besonderen Bedingungen TOP DRIVE sind Bestandteil der Verbraucherinformationen
(s. VIM Besondere Bedingung IV).
Die Fahrerschutz kann gegen einen Beitragszuschlag in die Kfz-Haftpflicht eingeschlossen
werden. Ein Einschluss ist nur bei der Deckung
100 Mio € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
möglich.
Den genauen Wortlaut zur Fahrerschutz entnehmen Sie bitte der VIM
AKB A.5.
Diese Deckung kann gegen einen Beitragszuschlag in der Vollkasko für Pkw
eingeschlossen werden.
Zur GAP-Deckung s. VIM Besondere Bedingung
VIII.
FAIR Mobil Kraftfahrtversicherungskonzept für getrennt lebende oder geschiedene
Frauen und Männer.
Bei der Trennung vom Partner kommt es oft zu einem finanziellen Nachteil, wenn
das bisher mit dem Partner gemeinsam genutzte Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung
steht. In der Regel bleibt das Fahrzeug (inkl. Schadenfreiheitsrabatt) bei einem
der Partner, dem anderen Partner steht bei Neuanschaffung eines Fahrzeugs kein
Schadenfreiheitsrabatt zur Verfügung.
Hierfür hat die Itzehoer das Produkt "FAIR Mobil" - zu beantragen
über die Zusatzvereinbarung M. Es gilt eine verbesserte SFR- Einstufung
für Pkw (WKZ 112) und Zweiräder (WKZ 003 oder 028) in der Kraftfahrtversicherung.
Details entnehmen Sie bitte den Verbraucherinformationen,
AKB I.2.2.4
Diese Regelung ist für Versicherungsnehmer, die ein Firmenfahrzeug gefahren
haben und deshalb bisher kein eigenes schadenfreiheitsrabattberechtigtes Fahrzeug
versichert hatten.
Wie kann der Vertrag dann eingestuft werden?
Hierfür bietet die Itzehoer das Produkt "Fahrer von Firmenfahrzeugen".
Die Sondereinstufung ist geregelt in den VIM
AKB I.2.2.6.
Die Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer durch Unterschrift (Formular
K114 s. unter Formulare)
bestätigen sowie der Arbeitgeber bescheinigen.
Die Besonderen Bedingungen "Sonderbedingung 11"
und"Zusatzbedingungen zur Sonderbedingung 11" sind Bestandteil der
Verbraucherinformationen (s. Besondere Bedingungen
V bis VII - bitte entnehmen Sie dort die ausführlichen Informationen).
Brems-, Betriebs- und Bruchschadenversicherung
Für Nutzfahrzeuge und einige Spezialfahrzeuge ( z. B. Fahrzeuge mit Kippvorrichtung
)
kann diese Deckung gegen Beitragszuschlag über eine Vollkasko
zusätzlich versichert werden.
Den genauen Wortlaut zur Bremsschadenversicherung, Betriebsschadenversicherung
und Bruchschadenversicherung entnehmen Sie bitte der VIM,
s. AKB A.6.
Sofern nur ein Brems-, Betriebs- und Bruchschaden - also kein Vollkaskoschaden - reguliert wird, erfolgt keine Belastung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkasko.
entstehen nicht durch Unfälle, sondern durch die spezielle Verwendung
eines Fahrzeugs;
zum Beispiel beim Baustelleneinsatz, aber auch durch Bedienungsfehler oder fahrtechnisches
Fehlverhalten oder Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.
Beispiel Implosionsschäden:
Durch einen Bedienungsfehler entsteht beim Beladen eines Tankbehälters
ein Vakuum - dies führt zur Implosion.
Beispiel: Verbiegen des Kippstempels beim Einsatz von Fahrzeugen mit Kippvorrichtung
entstehen durch den Bremsvorgang. Dadurch verrutscht die Ladung und / oder der Anhänger gerät ins Schleudern. Es entstehen Schäden am Führerhaus und an den Bordwänden, ohne dass es zu einem Unfall gekommen ist.
Beispiel Verwindungsschäden:
Durch Bremsen und Schleudern kippt der Anhänger um, der Lkw bleibt stehen.
Dadurch verzieht sich der Rahmen, die Anhängerkupplung und die Anhängergabel
sind beschädigt. Die Vollkasko leistet für den Aufprallschaden
des Anhänger, nicht aber für den zuvor eingetretenen Verwindungsschaden,
hierfür leistet die Brems-, Betriebs- und Bruchschadenversicherung.
Beispiel Einknickschäden:
Durch zu starkes Bremsen stellt sich der Anhänger quer und stößt
mit dem Fahrzeug zusammen. Beschädigt werden Zugfahrzeug, Anhänger
und Zusatzgerät, dieses ist nur versichert über die Brems-, Betriebs-
und Bruchschadenversicherung.
entstehen durch Überbeanspruchung, Konstruktions- oder Materialfehler.
Beispiel:
Fahrzeugteile wie Achsen oder Radaufhängungen brechen außerhalb der
Garantiezeit.
Die Brems-, Betriebs- und Bruchschadenversicherung ist aber keine „Reparaturkosten-Versicherung“.
Schäden, die durch gewöhnliche Fahrzeugabnutzung entstehen, werden
nicht ersetzt.
Mitversichert sind grundsätzlich die mit dem versicherten Fahrzeug fest verbundenen Teile, wie z.B. Tank-, Silo- oder Thermo-Aufbauten, Kippvorrichtungen, Ladebordwände usw.
Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen muss jährliche
Zahlungsweise vereinbart werden.
Ein Wechsel des SFR zwischen Saisonverträgen ist nur unter folgenden Vorausetzungen
möglich:
Generell bietet die Itzehoer Versicherungsschutz für in Deutschland
Gründe dafür sind
Bei der Aufnahme von Anträgen ist deshalb zu beachten, dass der Versicherungsnehmer seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat. Sollte der VN während der Vertragslaufzeit ins Ausland verziehen, müssen folgende Dinge beachtet / Maßnahmen eingeleitet werden:
Solange das Kraftfahrzeug in Deutschland genutzt / untergestellt wird und hier
der Zulassungspflicht unterliegt (ein deutsches Kfz-Kennzeichen führt),
z. B. weil der abweichende Halter in Deutschland ansässig ist oder das
Fahrzeug vorübergehend abgemeldet wurde (Versicherungsvertrag ruht), kann
Vertrag unverändert fortgeführt werden. Vorteilhaft wäre die
Vereinbarung von Lastschrift bei einem inländischen Kreditinstitut.
Bei Fragen zu Auslandsfahrten sprechen Sie bitte Ihren Sachbearbeiter
im Geschäftsfeld an.
Wird das Fahrzeug für den ständigen Aufenthalt mit ins Ausland genommen,
ist der Vertrag bei der Itzehoer aufzuheben, entweder Aufhebung in gegenseitigem
Einvernehmen im laufenden Versicherungsjahr oder Kündigung zum Ablauf.
Das Fahrzeug muss bei einem in dem Land ansässigen / tätigen Versicherer
versichert werden.
1.1 Tarifänderung
Bei Erhöhung der Tarifbeiträge ist der Versicherer berechtigt, für
bestehende Versicherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom 01.01. bis
zur Höhe des Tarifbeitrages anzuheben. Vermindert sich der Tarifbeitrag,
wird der Beitrag für bestehende Verträge auf den neuen Tarifbeitrag
gesenkt.
Bei einer Erhöhung der Beiträge kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
zum 01.01. kündigen.
1.2 Änderung der Regionalklasse
Die Zuordnung einer Region zu einer Regionalklasse wird geändert, wenn ein unabhängiger Treuhänder ermittelt, dass der Schadenbedarf die festgelegten Grenzen der Regionalklassen über- oder unterschritten hat. Die Änderung bewirkt den Übergang des Vertrages ab 01.01. in die entsprechende Regionalklasse des Tarifs.
Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu den Typklassen wird geändert, wenn ein unabhängiger Treuhänder ermittelt, dass nach der Typenstatistik die Grenzen der Typklasse, der er bisher angehörte, über- oder unterschritten wurden. Die Änderung bewirkt den Übergang des Vertrages ab 01.01. in die entsprechende Typklasse des Tarifs.
1.4 Änderung des Tarifs für die jährliche Fahrleistung
Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen für die jährliche Fahrleistung zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik entsprechen.
1.5 Änderung des Tarifs für den Abstellort und Haus-/Wohnungseigentum/Wohngebäudeversicherung bei der Itzehoer.
Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen des Garagen- oder Haus-/Wohnungseigentümertarifs sowie des Nachlasses für das Bestehen einer Wohngebäudeversicherung zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik entsprechen.
1.6 Änderung des Tarifs für das Fahrzeugalter
Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen für das Fahrzeugalter zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik entsprechen.
1.7 Änderung des Tarifs für die Fahrzeugnutzung
Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen für die Fahrzeugnutzung zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik entsprechen.
1.8 Änderung des Tarifs für den Fahrzeughalter
Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen für einen abweichenden Halter zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik entsprechen.
1.9 Änderung des Tarifs für Familien mit Kindern
Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen für Familien mit Kindern zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik entsprechen
1.10 Änderung des Tarifs für den Zulassungsbezirk und den Wohnort bzw. des Firmensitzes
Der Versicherer ist berechtigt, die Regelungen für den Zulassungsbezirk und die Postleitzahl zu ändern, wenn die geänderten Regelungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungstechnik entsprechen.
Entfällt
Es ist möglich, dass die Bedingungen während der Vertragslaufzeit
angepasst werden, wenn
a) sich Änderungen bestehender oder Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften
unmittelbar auf sie auswirken,
b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihnen ändert,
c) ein Gericht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig feststellt oder
d) sie durch das Versicherungsaufsichts- oder Kartellamt durch bestandskräftigen
Verwaltungsakt für mit geltendem Recht nicht vereinbar erklärt werden
oder gegen Leitlinien oder Rundschreiben dieser Behörden verstoßen.
Die Zulässigkeit und Angemessenheit der Anpassung muss von einem unabhängigen
Treuhänder überprüft und bestätigt werden.
Die angepassten Bedingungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich bekanntgegeben
und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag bis und zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Änderung kündigen.
Überschüsse werden gemäß der Satzung an die Mitglieder erstattet. Dabei können einzelne Wagnisse und Versicherungsverhältnisse, die nicht schadenfrei waren, ausgeschlossen werden.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer auch während der Vertragslaufzeit jede Veränderung des versicherten Risikos melden, z.B.
Entfällt
1.1 Kfz-Haftpflicht und Fahrerschutz
Der Unfall ist baldmöglichst, spätestens innerhalb einer Woche anzuzeigen,
auch wenn der Versicherungsnehmer sich nicht schuldig fühlt.
Sachschäden mit voraussichtlich nicht mehr als 500 € Entschädigungsleistung
brauchen nicht gemeldet werden, wenn der Versicherungsnehmer den Schadenfreiheitsrabatt
erhalten will.
Alle Angaben sind wahrheitsgemäß zu machen.
1.2 Kasko
Wenn die Kasko in Anspruch genommen werden soll, ist eine Schadenanzeige
einzureichen. Die Schadenanzeige ist auch dann einzureichen, wenn der Unfall
bereits zur Kfz-Haftpflicht gemeldet wurde. Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, alle zur Aufklärung und schnellen Bearbeitung des Schadenfalles
notwendigen Angaben zu machen. Wir sollten die Möglichkeit haben, das beschädigte
Fahrzeug zu besichtigen und zu begutachten.
Diebstahl-, Brand- und Tierschäden ab einem Betrag
von 500 € müssen der Polizei unverzüglich gemeldet werden.
1.3 Kfz-Unfall und Fahrerschutz
Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Hat der Unfall den Tod zur Folge, so müssen die Begünstigen dieses innerhalb von 48 Stunden in Textform melden, auch wenn der Unfall bereits angezeigt ist.
Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Schadenfalles den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und sich mit diesem darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden.
Die Schadenmeldung kann über die 24-Stunden-Notrufzentrale erfolgen.
Schriftwechsel / Schadenanzeigen senden Sie bitte an:
Roland Schutzbrief AG
Postfach 21 09 60
50533 Köln
oder
Roland Schutzbrief AG
Deutz-Kalker-Str. 46
50679 Köln
Bitte geben Sie auf den Schriftstücken unbedingt die Versicherungsnummer der Itzehoer, Namen des Kunden, amtl. Kennzeichen sowie Ihre Vermittler-Nr., Ihren Namen und Ihre Anschrift an!
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung
des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.
Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer
zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers
nicht spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.
Invaliditätsleistungen können nur beansprucht werden, wenn die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und innerhalb von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und bei der Itzehoer geltend gemacht wurde.
In den AKB 2008 nicht mehr gesondert geregelt.
Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Sollte es nach Abstimmung mit dem Versicherer erforderlich sein, einen Sachverständigen oder Arzt zu beauftragen, werden die Kosten vom Versicherer übernommen.
Entfällt
Entfällt
Entfällt