Bemerkung: Die unten aufgeführte HDI Mallorca-Police gilt für alle drei Gesellschaften
HDI Mallorca-Police
1. Es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Fahrer fremder,
versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Selbstfahrervermietfahrzeuge) im
Ausland auf Basis der jeweils gültigen AKB im Rahmen der mit dem
Versicherungsnehmer vertraglich vereinbarten Deckungssummen, soweit nicht aus
einer anderen für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
Versicherungsschutz besteht.
Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder
Abhandenkommens des genutzten Fahrzeuges oder der mit diesem Fahrzeug
geförderten Sachen sind ausgeschlossen.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ebenfalls nicht auf
die Haftpflicht als Halter des genutzten Fahrzeugs.
2. Abweichend von §10 (2) c) AKB erstreckt sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf folgenden Personenkreis:
- | Versicherungsnehmer | |
- | Ehegatte des VN/Lebensgefährte des VN in häuslicher Gemeinschaft | |
- | Kinder des VN/des Lebensgefährten bis zur Vollendung des 27 Lebensjahres. |
3. Voraussetzung für das Eingreifen der Deckung aus dieser Mallorca-Police ist, daß nur aus dem Rahmen- und Empfehlungsvertrag für die Kraftfahrtversicherung von Siemens-Mitarbeitern/-Pensionären
- | berechtigte Personen oder | |
- | deren Ehepartnern/Lebensgefährte in häuslicher Gemeinschaft bzw. | |
- | die volljährigen, unverheirateten Kinder der berechtigten Personen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, längstens bis zum 27.Lebensjahr, |
den KFZ - Mietvertrag abgeschlossen haben.
4. Die Versicherung gilt für Europa und für die außereuropäische Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören, sowie für die in der Internationalen Versicherungskarte (IVK) aufgeführten außereuropäischen Länder und für USA/Kanada, wobei die Deckungssumme für USA/Kanada auf US-$ 2 Mio. begrenzt ist und abweichend von §10 Abs. 5 Satz 2 AKB die Aufwendungen des HDI für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet werden. Kosten in diesem Sinne sind:
- | Anwalts, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; | |
- | Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles, | |
- | Schadenermittlungskosten, | |
- | Reisekosten, die dem HDI nicht selbst entstehen. |
Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des HDI entstanden sind.
5. Die Versicherung gilt nur für das Führen und Benutzen von Pkw's, Krafträdern und Campingfahrzeugen.