Wegfahrsperre
Auf die Prämienhöhe hat das Vorhandensein einer Wegfahrsperre keinen Einfluss.
Wird jedoch ein Fahrzeug ohne anerkannte Wegfahrsperre gestohlen,
dann werden vom Versicherer 10 % Abzug vom Erstattungsbetrag berechnet.
Der Abzug wird auch berechnet, wenn das Fahrzeug zwar eine Wegfahrsperre hat, diese aber nicht
vom Versicherer anerkannt wird.
Folgende Sperrfunktionen müssen bei einer Wegfahrsperre vorhanden sein:
- Anlasserstromkreis muss unterbrochen werden
- Zündstromkreis muss unterbrochen werden
- Kraftstoffversorgung muss unterbrochen werden
Diese drei Komponenten müssen bei einer anerkannten elektronischen Wegfahrsperre
vorhanden sein.
Als Wegfahrsperre wird nur die elektronische Wegfahrsperre anerkannt.
Maßgebend ist die vom TÜV Südwest herausgegebene Liste der anerkannten Wegfahrsicherungen.
Anerkannte Wegfahrsicherungen werden bei den meisten Autoherstellern seit
Ende 1993 / Anfang 1994 serienmäßig ab Werk eingebaut.
Eine Nachrüstung von anerkannten Wegfahrsicherungen, darf nur durch
qualifizierte Fachwerkstätten erfolgen.
Der Nachweis muss durch eine Bescheinigung erfolgen.
Nicht anerkannt werden andere Diebstahlschutzmaßnahmen, wie z.B.
die "Lenkradkralle".
Siehe auch: